Die 10 goldenen Regeln für die duale Berufsausbildung

Ausbildungspflicht

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Zweckgebundende Übertragung von Aufgaben

Den Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Auszubildende sind nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, die mit ihrer Ausbildung nicht in Zusammenhang stehen.

Weisungsrecht

Die Auszubildenden haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden oder sonstigen Weisungsberechtigten erteilt werden.

Bereitstellung von Ausbildungsmitteln

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.

Ausbildungsnachweise

Schriftliche Ausbildungsnachweise müssen die Auszubildenden ordnungsgemäß und regelmäßig führen. Der Ausbildungsbetrieb muss genügend Zeit innerhalb der Ausbildungszeit für das Schreiben der Nachweise zur Verfügung stellen.

Berufsschulpflicht

Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und ihn dafür freistellen. Die rechtlichen Regeln sehen eine Möglichkeit zur Befreiung von Berufsschulunterricht, auch bei betrieblichen Engpässen, nicht vor.

Zusätzliche Pflichten zur Freistellung

Neben der Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sind alle Auszubildenden zusätzlich freizustellen an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal die Woche oder bei Blockunterricht mit mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen pro Schulwoche sowie an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung.

Anmeldung und Freistellung für Prüfungen

Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.

Urlaubsgewährung

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen beziehungsweise tariflichen Bestimmungen zu gewähren. Haben Auszubildende Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen.

Ausbildungszeugnis

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.